[zurück]

 

Ordnung für das Studium der Mathematik innerhalb des Studiums Master of Education mit dem Berufsziel Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen an der Ruhr-Universität Bochum

Beschluss des Fakultätsrates vom 7. Mai 2003 und vom Januar 2006

 

Aufgrund des § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz   HG) vom 14 März 2000 (GV.NW. S. 190), hat die Fakultät für Mathematik der Ruhr-Universität Bochum die folgende Master

Studienordnung erlassen:

 

Inhaltsübersicht

§ 1     Grundlage und Zweck der Studienordnung

§ 2     Studienaufbau, Studienumfang und Studienziel

§ 3     Studienvoraussetzungen

§ 4     Module und Kreditpunkte

§ 5     Veranstaltungsformen

§ 6     Aufbau und Verlauf des Studiums

§ 7     Prüfungen zu den Modulen

§ 8     Master-Arbeit

§ 9     Studienberatung und Fachberatung

§ 10    Art und Umfang der Master-Prüfung

§ 11    Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang

 

§ 1  Grundlage und Zweck der Studienordnung

(1) Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Education an der Ruhr-Universität Bochum vom 12.10.2005 das Studium der Mathematik mit Abschluss Master of Education. (2) Die Ordnung soll die Studierenden bei der Gestaltung des Studiums unterstützen.

 

§ 2  Studienaufbau, Studienumfang und Studienziel

(1) Das Studium der Master-Phase umfasst vier Semester und schließt mit der  Master-Prüfung ab. Nach erfolgreichem Abschluss des Master of Education-Studiums wird der Titel  Master of Education  verliehen.

(2) Im Rahmen dieses Studiengangs sind zwei Fächer nach § 10 der Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Education in  gleichgewichtigem Umfang zu studieren und durch das Studium der Erziehungswissenschaften sowie des Moduls Praxisstudien zu ergänzen. In einem der beiden gewählten Fächer oder im Fach Erziehungswissenschaften ist eine Master-Arbeit zu erstellen.

(3) Das Studium der Mathematik im Rahmen des Studiengangs Master of Education soll die in der Bachelor-Phase erworbenen wissenschaftlichen Qualifikationen vertiefen. Die Studierenden sollen befähigt werden, die Unterrichtstätigkeit im Fach Mathematik im Unterricht an Gymnasien und Gesamtschulen selbstständig auszuüben und sich die wechselnden Inhalte des Mathematikunterrichts anzueignen. Dazu müssen sie zum einen ausreichende Fachkenntnisse erwerben und lernen, nach wissenschaftlichen Grundsätzen selbstständig zu arbeiten. Gleichzeitig sollen die Studierenden die Fragestellungen der Fachdidaktik erlernen, um die Probleme der Vermittlung mathematischer Inhalte in der Schule und Ansätze zu ihrer Lösung kennen zu lernen.

 

§ 3  Studienvoraussetzungen

(1)  Zum Master-Studium im Fach Mathematik wird zugelassen, wer die Bachelor-Prüfung oder eine vergleichbare Abschluss-prüfung in Mathematik an einer Universität im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes (HRG) absolviert hat, wobei die Gleichwertigkeit mit dem Fachstudium der Mathematik im Studiengang Bachelor of Arts an der Ruhr-Universität gegeben sein muss. Gegebenenfalls sind Studienleistungen für das Fach Mathematik nach Maßgabe durch den Prüfungsausschuss Mathematik nachzuholen.

(2)  Studienleistungen in der Mathematik, die über den Umfang der im Anhang der Prüfungsordnung zum 2-Fach-Bachelor festgelegten Anforderungen hinausgehen, können auf Antrag an den Prüfungsausschuss der Fakultät für Mathematik für die Master-Phase anerkannt werden.

(3)  Studierende, die über einen Bachelor-Abschluss oder einen vergleichbaren Studienabschluss an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des HRG nach mindestens 3-jährigen Studium verfügen, werden zur Master-Phase zugelassen, wenn die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses durch den Prüfungsausschuss der Fakultät für Mathematik festgestellt wird.

(4) Die Inanspruchnahme einer Fachstudienberatung vor der Aufnahme des Master-Studiums im Fach Mathematik ist Pflicht. Die Teilnahme an diesem Beratungsgespräch, das in der wissenschaftlichen Studienberatung der Fakultät für Mathematik stattfindet, wird durch eine Bescheinigung bestätigt.

(5) Das Studium der Mathematik im Studiengang Master of Education kann im jeweiligen Sommer- oder Wintersemester begonnen werden.

 

§ 4  Module und Kreditpunkte

(1) Die Grundelemente des Studiums und der Leistungs-bewertung sind die Lehrveranstaltungen. Inhaltlich verwandte Lehrveranstaltungen werden zu Modulen gruppiert, wobei sich ein Modul in der Regel über ein Studienjahr erstreckt.

(2) Jedem Modul sind Kreditpunkte (kurz CP genannt) zugeordnet, die die Arbeitsbelastung für die Studierenden quantifizieren (1 CP entspricht 30 Stunden Arbeitszeit, 30 CP entsprechen einem Semester). Die Summe der erreichten Kreditpunkte dient als Ausweis des Umfangs des erfolgreich absolvierten Studienpensums. Sie werden im Zeugnis neben den Benotungen ausgewiesen.

(3) Die Gesamtsumme der zu erreichenden  Kreditpunkte beträgt im Master-Studium 120 CP, wobei 31 CP auf das Studium der Mathematik und 3 CP auf den Anteil des Faches Mathematik an dem Kernpraktikum entfallen. Sie sollen gleichmäßig auf die vier Studiensemester verteilt werden.

(4) In §§ 6 und 7 ist festgelegt, wie die Kreditpunkte in den einzelnen Modulen erworben werden.

 

§ 5  Veranstaltungsformen

Lehrveranstaltungen im Sinne dieser Studienordnung sind:

1. Vorlesungen

Vorlesungen sind zusammenhängende, systematische Darstellungen von Teilbereichen der Mathematik in mündlicher und schriftlicher Form, die sich in der Regel über ein Semester erstrecken.

2. Übungen

In den Übungen sind durch die Teilnehmer/innen Hausaufgaben schriftlich zu lösen, gegebenenfalls die Lösungen mündlich vorzutragen und ad hoc gestellte einfache Aufgaben zu bearbeiten. Hier besteht ferner die Möglichkeit, Fragen zum Stoff der Vorlesung ausführlich zu behandeln.

3. Seminare über Didaktik der Mathematik

Ein Seminar wird in der Regel im Anschluss an eine oder an mehrere Vorlesungen mit ähnlichem Gegenstand angeboten. Der Beitrag des Teilnehmers/der Teilnehmerin besteht in einem erfolgreichen mündlichen Vortrag, der anhand der fortgeschrittenen Lehrbuchliteratur und/oder von Original-arbeiten weitgehend selbstständig von der Teilnehmerin oder vom Teilnehmer erarbeitet wird.

5. Praxisstudien in Mathematik

In Praxisstudien sollen  fachwissenschaftliche und didaktische Erkenntnisse im Fach Mathematik systematisch mit unterrichtspraktischen Erfahrungen in Schulen verknüpft werden. Diese Praxisstudien bestehen aus einem Kernpraktikum in Mathematik, in dem vierwöchige schulpraktische Studien in der Regel in der vorlesungsfreien Zeit an einem Gymnasium oder einer Gesamtschule der Umgebung absolviert werden. Diese schulpraktischen Studien im Fach Mathematik werden zusammen mit einem Vorbereitungs- und einem Nachbereitungsseminar von der Fakultät für Mathematik begleitet.

 

§ 6  Aufbau und Verlauf des Studiums

(1) Der Studienumfang in der Master-Phase beträgt 31 CP für das Fach Mathematik, 3 CP für den Anteil des Faches Mathematik am Kernpraktikum und 15 CP für die Masterarbeit, falls diese im Fach Mathematik geschrieben wird. Der Anteil der Mathematik am Kernpraktikum ist in das Modul 2 integriert. Die Kreditpunkte für die Module im Fach Mathematik geben den Arbeitsaufwand für die Erarbeitung des Stoffes der Lehrveranstaltungen, der Erarbeitung von Übungsaufgaben oder Vorträgen sowie der Vorbereitung für anfallende Prüfungen insgesamt wieder. Diese Kreditpunkte sind in den folgenden Modulen zu erwerben.

 

 

Modul

 

CP

1

Vorlesungen über Didaktik der Mathematik im Umfang von 6 SWS. Eine zweistündige Vorlesung kann dabei durch ein Seminar über Didaktik ersetzt werden.

 

12

2

a.   ein Seminar zur Didaktik der Mathematik

b.   Anteil des Faches Mathematik an dem Kernpraktikum mit einem Vorbereitungs- und Nachbereitungsseminar

c.   Ein schriftlicher Bericht über das geleistete Praktikum

 

7*

3

Zwei 4-stündige fachwissenschaftliche Vorlesungen aus dem mittleren und weiterführendem Studium der Mathematik

 

15

 

(*Je 3 CP für das Seminar und das Vorbereitungs-/Nachbereitungsseminar)

 

 

 

(2) Die Kreditpunkte im Modul 2 werden durch einen erfolgreich gehaltenen Seminarvortrag, eine Teilnahme an einem vierwöchigen Praktikum, dem Vorbereitungs- und Nachbereitungsseminar und durch einen erfolgreich abgefassten Bericht über das Praktikum nachgewiesen. Das Seminar im Modul 2 muss verschieden sein von dem

gegebenenfalls im Modul 1 gewählten Seminar.

(3) Die zwei vierstündigen Vorlesungen im Modul 3 werden jeweils ergänzt durch 2-stündige vorlesungsbegleitende Veranstaltungen, z.B. Übungen. Es wird empfohlen, lehramtsbezogene Vorlesungen und/oder solche, die einen Überblick über einen weiten Bereich der Mathematik geben, zu wählen. Dabei müssen zwei der drei Bereiche Algebra/Geometrie, Analysis und Angewandte Mathematik abgedeckt werden.

(4) In einem der studierten Fächer ist eine Masterarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Monaten zu schreiben. Die Themenstellung und Betreuung dieser Arbeit im Fach Mathematik kann jeder/jede vom Prüfungsausschuss für dieses Fach bestellte Prüfer/Prüferin durchführen. Es wird empfohlen, dass die Studierenden das Gebiet, in dem sie ihre Masterarbeit anfertigen wollen, möglichst im ersten Studienjahr der Masterphase wählen.

(5) Der Master of Education im Fach Mathematik ist erfolgreich absolviert, wenn die Module 1, 2, 3 erfolgreich absolviert wurden.

 

§ 7  Prüfungen zu den Modulen

(1)  Die Modulabschlussprüfung gemäß § 18 (1) wird über die zwei Vorlesungen des Moduls 3 des Anhangs durchgeführt. Sie erfolgt durch eine 45-minütige mündliche Prüfung bei zwei Mitgliedern der Fakultät für Mathematik, die zu Prüferinnen bzw. Prüfern durch das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen berufen sind. Voraussetzung für diese Prüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den zu prüfenden Veranstaltungen. Über die erfolgreiche Teilnahme ist bei der Meldung zur Prüfung eine Bescheinigung vorzulegen. Das Modul 1 wird durch eine 45-minütige mündliche Prüfung bei einem Prüfer bzw. einer Prüferin der Fakultät für Mathematik geprüft.

(2) Bei Nichtbestehen einer mündlichen Prüfung gemäß (1) ist eine zweimalige Wiederholung der Prüfung möglich.

(3) Zu den Prüfungen unter (1) ist eine schriftliche Anmeldung im Prüfungsamt der Fakultät für Mathematik notwendig. Diese schriftliche Anmeldung ist nach Absprache mit den Prüfern/Prüferinnen bis zu zwei Wochen vor der Prüfung persönlich einzureichen. Ein Rücktritt von der Prüfung ist ohne Angabe von Gründen bis zu drei Tage vor der Prüfung in schriftlicher Form möglich.

(4)  In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie bzw. er über ausreichendes Wissen in dem Prüfungsgebiet verfügt, Zusammenhänge erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten. Das Ergebnis der Prüfung wird der Kandidatin oder dem Kandidaten im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt gegeben.

(5) Besteht ein Kandidat oder eine Kandidatin die drei Prüfungsversuche zu den Modulen 1 und 3 gemäß (3) nicht, so sind diese Module und damit die Prüfung im Master of Education endgültig nicht bestanden.

 

§ 8  Master-Arbeit

(1) In einem der gewählten Fächer oder im Fach Erziehungswissenschaften ist eine Master-Arbeit anzufertigen, für die 15 CP erworben werden. Es sind die in § 14, 20 und 21 der gemeinsamen Prüfungsordnung für das Studium mit Abschluss Master of Education genannten Fristen und Regelungen zu beachten.

(2)  Wird die Master-Arbeit im Fach Mathematik geschrieben, so geschieht dies  im Anschluss an eines der Module 1, 3 gemäß § 6. Für die Themenstellung und Betreuung ernennt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen Hochschullehrer  /eine Hochschullehrerin der Fakultät für Mathematik, wobei der Kandidat bzw. die Kandidatin ein Vorschlagsrecht hat. Es wird empfohlen, dass die Studierenden das Gebiet, in dem sie ihre Master-Arbeit anfertigen wollen, frühzeitig, möglichst während des ersten Studienjahres der Master-Phase, wählen und die Beratung durch den betreffenden Hochschullehrer suchen.

(3) Die Masterarbeit im Fach Mathematik stellt eine individuelle Prüfungsleistung dar und kann nicht in Gruppenarbeit erbracht werden.

(4) Der Umfang der Masterarbeit soll in der Regel 50 Seiten nicht überschreiten. Die Bearbeitungszeit beträgt drei Monate.

(5) Die Masterarbeit kann einmal wiederholt werden. Sie kann einmal zurückgegeben werden und zwar innerhalb von drei Wochen nach Beginn der Bearbeitungszeit.

(6) Für die Zulassung zur Master-Arbeit in Mathematik sind 15 CP in diesem Fach nachzuweisen.

 

§ 9  Studienberatung und Fachberatung

(1) Die Fakultät für Mathematik erstellt für jedes Semester ein kommentiertes Vorlesungsverzeichnis, das über den Inhalt und die Organisation der einzelnen Lehrveranstaltungen, ihre Einordnung in die Gebiete der Mathematik und ihre möglichen Verflechtungen informiert. Außerdem werden regelmäßig (in der Regel jährlich) Informationsveranstaltungen über das Studium in den einzelnen Gebieten der Mathematik abgehalten.

(2) Für die Fachstudienberatung vor der Aufnahme des Master-Studiums steht der Studienberater der Fakultät für Mathematik zur Verfügung. Im übrigen erteilen alle Lehrenden Auskunft zu ihrem Arbeitsgebiet. Darüber hinaus bietet die Fachschaft Mathematik eine Beratung durch Studierende und Veranstaltungen an. Weitere allgemeine und fachübergreifende Studienberatung wird vom Zentralen Studienbüro der Ruhr-Universität angeboten.

 

§ 10  Art und Umfang der Master-Prüfung

Das Studium der Mathematik im Master of Education ist abgeschlossen, wenn folgende Studien- und Prüfungsleistungen erbracht sind:

a.   Der Erwerb der Kreditpunkte in den Modulen 1-3 gemäß § 6,

b.   die mündlichen Abschlussprüfungen im Fach Mathematik gemäß § 7,

c.   das erfolgreich absolvierte Kernpraktikum in Mathematik,

d.   die Master-Arbeit, falls diese im Fach Mathematik angefertigt wird.

Die Noten der Modulabschlussprüfungen in den prüfungsrelevanten Modulen 1 und 3 werden als Modulnote übernommen. Der Durchschnitt dieser beiden Modulnoten bildet die Fachnote.

 

§ 11  Inkrafttreten und Veröffentlichung

(1) Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Diese Studienordnung wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum veröffentlicht.

 

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrates der Fakultät für Mathematik vom XXX und  der Genehmigung des Rektors vom XXX.

 

Bochum, den ??

Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum

Universitätsprofessor xxx

 

 

Anhang 1

Die verschiedenen Teilgebiete der Mathematik werden

für den Zweck dieser Ordnung nach inhaltlichen und

methodischen Gesichtspunkten in drei Gruppen, im

folgenden Gebiete genannt, eingeteilt:

Analysis:

z.B. Differentialgeometrie, dynamische Systeme, Funktionentheorie, Funktionalanalysis, Maßtheorie und Wahrscheinlichkeitstheorie, partielle Differentialgleichungen

Algebra/Geometrie :

z.B. Algebra, (algebraische) Geometrie, Zahlentheorie, (algebraische) Topologie, Gruppentheorie, Darstellungstheorie, Diskrete Mathematik, Theoretische Informatik, Kryptologie

Angewandte Mathematik:

z.B. Mathematische Statistik, Numerische Mathematik, Praktische Informatik, angewandte Kryptologie.

 

Anhang 2

Ein Studienverlaufsplan (exemplarisch)

 

1./2./3. Fachsemester:

Vorlesungen im Umfang von 6 SWS über Didaktik der Mathematik (Modul 1); eine oder zwei vierstündige Fachvorlesungen, wie sie im Anhang 1 aufgeführt sind (Modul 3).

2./3. Fachsemester:

eine 4stündige Fachvorlesung gemäß Anhang 1 (Modul 3), ein Didaktikseminar, schulpraktische Studien in Mathematik, ein Kernpraktikum mit Vorbereitungs- und Nachbereitungsseminar und mit einem schriftlichen Bericht über das geleistete Praktikum (Modul 3).

3./4. Fachsemester:

Prüfung zur Didaktik der Mathematik (Modul 1); Prüfung über zwei 4stündige Fachvorlesungen (Modul 3).

4. Fachsemester (z.B.):

Masterarbeit in Mathematik.

 

Ein konkretes Beispiel eines Studiums der Mathematik im Master of Education:

 

1. Fachsemester:

Vorlesung: Zur Didaktik der Linearen Algebra und Geometrie in der Schule, 2st. mit Übungen (Modul 1);

2st. Vorlesung: Zur Geometrie von Kurven und Flächen, 4st. mit Übungen, 2st. (Modul 3)

 

2. Fachsemester:

Vorlesung: Zur Didaktik der Analysis in der Schule; 2st. mit Übungen, 2st. (Modul 1)

Vorlesung: Statistik I, 4st., mit Übungen, 2st. (Modul 3)

 

Am Ende des 2. Fachsemesters:

Prüfung über die beiden Vorlesungen Statistik I, Zur Geometrie von Kurven und Flächen bei den beiden Dozenten.

 

3. Fachsemester:

Vorlesung: Zur Didaktik der Stochastik in der Schule, 2st. mit Übungen, 2st. (Modul 1)

Seminar zur Didaktik der Mathematik, 2st., Schulpraktische Studien in Mathematik im Kernpraktikum mit Vertiefungs- und Nachbereitungsseminar (Modul 2).

 

Am Ende des 3. Fachsemesters:

Prüfung über Didaktik der Mathematik über die gehörten Vorlesungen (Modul 1)

 

4. Fachsemester:

Master-Arbeit in Mathematik im Anschluss an die Vorlesungen Statistik I und Didaktik der Stochastik in der Schule, Thema:
Anwendungen der Statistik bei der Einführung neuer Medikamente.

 

Anlage:

Fachspezifische Bestimmungen für das Fach Mathematik in der gemeinsamen Prüfungsordnung für das Studium Master of Education

 

Diese fachspezifischen Bestimmungen regeln das Studium der Mathematik innerhalb des Master of Education. Dabei werden die fachwissenschaftlichen Studien, die fachdidaktische Studien, der Anteil der Mathematik an den  Praxisstudien (Kernpraktikum) und die Masterarbeit geregelt, falls diese im Fach Mathematik geschrieben wird.

 

zu § 6: Im Fach Mathematik wird ein vierwöchiger Anteil des Kernpraktikum absolviert (3 CP). Diese Veranstaltung ist integriert in das Modul 2 des Anhangs.

 

zu § 8 (3): Die prüfungsrelevanten Module sind die Module 1 und 3 des Anhangs.

 

zu §§ 11/12 (4):

a)   Die Fakultät für Mathematik unterhält einen Prüfungsausschuss für alle Studiengänge, die an der Fakultät für Mathematik studiert werden. Dieser ist für alle Fragen der Zulassung, der Auferlegung und Prüfung von Auflagen, der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Studienabschlüssen zuständig. Ferner unterhält die Fakultät für Mathematik zur Organisation und Abwicklung der Modulprüfungen ein Prüfungsamt.

b)   Das vor Aufnahme des Masterstudiums obligatorische Beratungsgespräch (§ 11 (5)) findet in der wissenschaftlichen Studienberatung der Fakultät für Mathematik statt. Die Teilnahme an diesem Beratungsgespräch wird durch eine Bescheinigung bestätigt.

 

zu § 18 (1), (2): Die Modulabschlussprüfung gemäß § 18 (1) wird über die zwei Vorlesungen des Moduls 3 des Anhangs durchgeführt. Sie erfolgt durch eine 45-minütige mündliche Prüfung bei zwei Mitgliedern der Fakultät für Mathematik, die zu Prüferinnen bzw. Prüfern durch das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen berufen sind. Voraussetzung für diese Prüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den zu prüfenden Veranstaltungen. Über die erfolgreiche Teilnahme ist bei der Meldung zur Prüfung eine Bescheinigung vorzulegen. Das Modul 1 wird durch eine 45-minütige mündliche Prüfung bei einem Prüfer bzw. einer Prüferin der Fakultät für Mathematik geprüft. Zu diesen Prüfungen ist eine schriftliche Anmeldung zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung notwendig. Bei Nichtbestehen einer Prüfung ist eine zweimalige Wiederholung dieser Prüfung möglich.

 

zu § 20 (4): Die Masterarbeit im Fach Mathematik stellt eine individuelle Prüfungsleistung dar und kann nicht in Gruppenarbeit erbracht werden.

 

zu § 22 (4): Die Noten der Modulabschlussprüfungen in den prüfungsrelevanten Modulen 1 und 3 werden als Modulnote übernommen. Der Durchschnitt dieser beiden Modulnoten bildet die Fachnote.

 

Anhang: Module im Fach Mathematik

 

Der Studienumfang in der Master-Phase beträgt 31 CP für das Fach Mathematik, 3 CP für den Anteil des Faches Mathematik am Kernpraktikum und 15 CP für die Masterarbeit, falls diese im Fach Mathematik geschrieben wird. Der Anteil der Mathematik am Kernpraktikum ist in das Modul 2 integriert. Die Kreditpunkte für die Module im Fach Mathematik geben den Arbeitsaufwand für die Erarbeitung des Stoffes der Lehrveranstaltungen, der Erarbeitung von Übungsaufgaben oder Vorträgen sowie der Vorbereitung für anfallende Prüfungen insgesamt wieder.

 

 

Modul

 

CP

1

Vorlesungen über Didaktik der Mathematik im Umfang von 6 SWS. Eine zweistündige Vorlesung kann dabei durch ein Seminar über Didaktik ersetzt werden.

 

12

2

a.   ein Seminar zur Didaktik der Mathematik

b.   Anteil des Faches Mathematik an dem Kernpraktikum mit einem Vorbereitungs- und Nachbereitungsseminar

c.   Ein schriftlicher Bericht über das geleistete Praktikum

 

7

3

Zwei 4-stündige fachwissenschaftliche Vorlesungen aus dem mittleren und weiterführendem Studium der Mathematik

 

15

 

a.   Die Kreditpunkte im Modul 2 werden durch einen erfolgreich gehaltenen Seminarvortrag, eine Teilnahme an einem vierwöchigen Praktikum, dem Vorbereitungs- und Nachbereitungsseminar und durch einen erfolgreich abgefassten Bericht über das Praktikum nachgewiesen. Das Seminar im Modul 2 muss verschieden sein von dem gegebenenfalls im Modul 1 gewählten Seminar.

b.   Die zwei vierstündigen Vorlesungen im Modul 3 werden jeweils ergänzt durch 2-stündige vorlesungsbegleitende Veranstaltungen, z.B. Übungen. Es wird empfohlen, lehramtsbezogene Vorlesungen und/oder solche, die einen Überblick über einen weiten Bereich der Mathematik geben, zu wählen. Dabei müssen zwei der drei Bereiche Algebra/Geometrie, Analysis und Angewandte Mathematik abgedeckt werden.

c.   In einem der studierten Fächer ist eine Masterarbeit mit einer Bearbeitungszeit von drei Monaten zu schreiben. Die Themenstellung und Betreuung dieser Arbeit im Fach Mathematik kann jeder/jede vom Prüfungsausschuss für dieses Fach bestellte Prüfer/Prüferin durchführen. Es wird empfohlen, dass die Studierenden das Gebiet, in dem sie ihre Masterarbeit anfertigen wollen, möglichst im ersten Studienjahr der Masterphase wählen.

d.   Der Master of Education im Fach Mathematik ist erfolgreich absolviert, wenn die Module 1, 2, 3 erfolgreich absolviert wurden.

 

[zurück]